ausseramtliche Entschädigung | Personalrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 21./22. Januar 2008 schrieb der … eine Beschwerde eines zuvor disziplinarisch bestraften … (verbleibende Sanktionsmassnahme nur noch hälftige Lohnkürzung 13. Monatslohn 2007 mit Bewährungsfrist bis Ende Juni 2008; indes ohne ursprünglich noch zusätzlich verhängte Lohnrückstufung sowie ohne Degradierung vom … zum …) infolge Rückzugs der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 11. Oktober 2007 (Redimensionierung) als erledigt ab (Dispositiv Ziff. 1). Weiter hielt der … fest, dass für das durchgeführte Verfahren keine Amtskosten erhoben und dem anwaltlich vertretenen … keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werde (Ziff. 2).
E. 2 Dagegen liess der betroffene … am 20. Februar 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffs Verweigerung einer ausseramtlichen Entschädigung und Zusprechung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'200.-- (zzgl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz oder sonst einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung nach richterlichem Ermessen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Allgemeinen Verfahrensgrundsätze des seit 01.01.2007 gültigen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 2 ff. VRG) auch auf die Verfahren der Gemeinden anwendbar seien und daher die Vorinstanz nach dem Verursacherprinzip (wegen der Redimensionierung der angefochtenen Verfügung) bzw. laut Art. 78 VRG für den entstandenen Parteiaufwand zur
Bekämpfung der ursprünglich zu hart ausgefallenen Disziplinierung nun zumindest teilweise aufzukommen habe. Vom Anwalt seien dementsprechend auch nur fünf (5 x Fr. 240.--) der effektiv acht Arbeitsstunden in Rechnung gestellt worden.
E. 3 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (…) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Argumenten des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass lediglich die Art. 3-25 VRG auch auf die Verfahren der Gemeinden anwendbar seien; der auf Gerichtsverfahren zugeschnittene Art. 78 VRG (Festlegung der Parteientschädigung nach Verursacherprinzip) finde indessen bei gemeindeinternen Verfahren – im Gegensatz zu rein kantonsinternen Rechtsmittelverfahren – gerade keine Berücksichtigung, weshalb – ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung auf Gemeindeebene – eben auch vorliegend keine Gewährung einer Parteientschädigung geschuldet gewesen sei. Im Gegensatz zu anderen Gemeinden im Kanton habe die Vorinstanz bis heute keine Rechtsgrundlage geschaffen, die einen Anspruch auf eine solche Entschädigung erteilt hätte. Im Übrigen erscheine ihr die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'200.-- (exkl. MWST) angesichts des relativ geringen Schwierigkeitsgrads sowie der leichten Überschaubarkeit des Falles als viel zu hoch.
E. 4 Ein zweiter Schriftenwechsel (mit Replik 07.04.2008 u. Duplik 21.04.2008) erbrachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 29 der Personalverordnung der Vorinstanz (PVO; RB 201) können personalrechtliche Entscheide innert 20 Tage beim … angefochten werden (Abs. 1). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den kantonalen Gesetzesvorschriften (VGG bis 31.12.2006; ab 01.01.2007 neu VRG; BR 370.100). Laut Art. 1 VRG gilt dieses Gesetz für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Abs. 1). Nach Art. 2 VRG finden auf das
Verwaltungsverfahren vor Kreis- und Gemeindebehörden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung. Die Allgemeinen Grundsätze des Verfahrens werden dabei systematisch in Art. 3- 25 VRG genannt, in den Art. 26-37 VRG wird das Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden (erst- u. zweitinstanzlich) und ab Art. 38 ff. VRG das Verfahren vor Verwaltungsgericht geregelt. Die ausdrücklich nach Art. 2 VRG ebenfalls für die Gemeinden gültigen Bestimmungen über die Erläuterung, Berichtigung und Revision sind in den Art. 66-71 VRG enthalten. Die im Anschluss daran - wiederum ausschliesslich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht – festgehaltenen Kosten und Parteientschädigungen sind in Art. 72-78 VRG geregelt. Die explizit laut Art. 2 VRG abermals für alle Instanzen gültigen Vollstreckungsvorschriften sind alsdann in Art. 79-81 VRG aufgeführt. Mit den Schlussbestimmungen (Art. 82-85 VRG) endet das neu strukturierte und seit Januar 2007 in Kraft gesetzte VRG. b) Aufgrund jener Kurzübersicht über die gesetzgeberische Systematik samt Geltungsbereich für die unterschiedlichen Instanzen im öffentlichen Recht (Kreis-/Gemeindebehörden; kantonale Verwaltungsbehörden; kantonales Verwaltungsgericht) wird sofort klar, dass natürlich nur die eigens dafür vorgesehenen Verfahrensvorschriften für die entsprechende Institution gelten und infolge vorhandener Rechtsgrundlage auch überhaupt erst angewandt werden dürfen. Bezüglich der hier allein interessierenden Frage nach einer allfälligen ausseramtlichen Entschädigung für das auf Gemeindeebene durchgeführte Disziplinarstrafverfahren im Herbst 2007 ergibt sich, dass weder in den Art. 3-25 (Allgemeine Verfahrensbestimmungen), noch in Art. 66-71 (Ausserordentliche Rechtmittel u. Rechtsbehelfe), noch in Art. 79-81 VRG (Vollstreckung) dazu etwas geregelt wird, sondern die verfahrensrechtliche Regelung der Kosten und Parteientschädigungen in ihrem amtlichen Wirkungskreis jeweils den einzelnen Gemeinden überlassen bleiben sollte. - In diesem Sinne regelte z.B. die Landschaft Davos Gemeinde schon im Allgemeinen Gebührengesetz von 1999 explizit, dass eine allfällige ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werde (vgl. Art. 12 Abs. 1). Demgegenüber enthält
das Allgemeine Gebührengesetz der Vorinstanz von 2007 (AGG; RB 512) gerade keine entsprechende Bestimmung, was zur Konsequenz hat, dass ein Anspruch auf eine derartige Entschädigung mangels hinreichender Rechtsgrundlage zum vornherein verneint werden muss. Zur Gebührenerhebung wird in Art. 4 Abs. 1 AGG (mit dem Titel „Gebührenpflichtige Personen“) hier nämlich was folgt bestimmt: Wer eine Verfügung oder einen Entscheid veranlasst […], hat die angefallenen Gebühren und Auslagen zu bezahlen. - Über die gegenteilige Konstellation, wonach die Gemeinde (…) kosten- oder entschädigungspflichtig sein könnte, wird aber nichts stipuliert, weshalb eine entsprechende Entschädigung - nach dem auch für die Gemeindeverwaltung strikte zu beachtenden Legalitätsprinzips [Eingriffs-/Leistungsverwaltung] – auch nicht in Frage kommen kann. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Ansicht auf Art. 78 VRG berief, ist nach der eingangs erläuterten Systematik klar, dass jene Vorschrift nur für die Verfahren vor Verwaltungsgericht geschaffen wurde und er darum daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte. Weitere Erörterungen über die Höhe der geltend gemachten Entschädigung erübrigen sich damit von selbst, da es dafür bereits an der gesetzlichen Grundlage für deren Erhebung bzw. Geltendmachung gefehlt hat.
2. a) Der angefochtene Entscheid vom Januar 2008 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 940.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 5. Februar 2009 nicht eingetreten (1C_406/2008).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
U 08 16
1. Kammer URTEIL vom 3. Juni 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend ausseramtliche Entschädigung 1. Mit Entscheid vom 21./22. Januar 2008 schrieb der … eine Beschwerde eines zuvor disziplinarisch bestraften … (verbleibende Sanktionsmassnahme nur noch hälftige Lohnkürzung 13. Monatslohn 2007 mit Bewährungsfrist bis Ende Juni 2008; indes ohne ursprünglich noch zusätzlich verhängte Lohnrückstufung sowie ohne Degradierung vom … zum …) infolge Rückzugs der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 11. Oktober 2007 (Redimensionierung) als erledigt ab (Dispositiv Ziff. 1). Weiter hielt der … fest, dass für das durchgeführte Verfahren keine Amtskosten erhoben und dem anwaltlich vertretenen … keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werde (Ziff. 2). 2. Dagegen liess der betroffene … am 20. Februar 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffs Verweigerung einer ausseramtlichen Entschädigung und Zusprechung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'200.-- (zzgl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz oder sonst einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung nach richterlichem Ermessen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Allgemeinen Verfahrensgrundsätze des seit 01.01.2007 gültigen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 2 ff. VRG) auch auf die Verfahren der Gemeinden anwendbar seien und daher die Vorinstanz nach dem Verursacherprinzip (wegen der Redimensionierung der angefochtenen Verfügung) bzw. laut Art. 78 VRG für den entstandenen Parteiaufwand zur
Bekämpfung der ursprünglich zu hart ausgefallenen Disziplinierung nun zumindest teilweise aufzukommen habe. Vom Anwalt seien dementsprechend auch nur fünf (5 x Fr. 240.--) der effektiv acht Arbeitsstunden in Rechnung gestellt worden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (…) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Argumenten des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass lediglich die Art. 3-25 VRG auch auf die Verfahren der Gemeinden anwendbar seien; der auf Gerichtsverfahren zugeschnittene Art. 78 VRG (Festlegung der Parteientschädigung nach Verursacherprinzip) finde indessen bei gemeindeinternen Verfahren – im Gegensatz zu rein kantonsinternen Rechtsmittelverfahren – gerade keine Berücksichtigung, weshalb – ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung auf Gemeindeebene – eben auch vorliegend keine Gewährung einer Parteientschädigung geschuldet gewesen sei. Im Gegensatz zu anderen Gemeinden im Kanton habe die Vorinstanz bis heute keine Rechtsgrundlage geschaffen, die einen Anspruch auf eine solche Entschädigung erteilt hätte. Im Übrigen erscheine ihr die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'200.-- (exkl. MWST) angesichts des relativ geringen Schwierigkeitsgrads sowie der leichten Überschaubarkeit des Falles als viel zu hoch. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel (mit Replik 07.04.2008 u. Duplik 21.04.2008) erbrachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 29 der Personalverordnung der Vorinstanz (PVO; RB 201) können personalrechtliche Entscheide innert 20 Tage beim … angefochten werden (Abs. 1). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den kantonalen Gesetzesvorschriften (VGG bis 31.12.2006; ab 01.01.2007 neu VRG; BR 370.100). Laut Art. 1 VRG gilt dieses Gesetz für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Abs. 1). Nach Art. 2 VRG finden auf das
Verwaltungsverfahren vor Kreis- und Gemeindebehörden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung. Die Allgemeinen Grundsätze des Verfahrens werden dabei systematisch in Art. 3- 25 VRG genannt, in den Art. 26-37 VRG wird das Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden (erst- u. zweitinstanzlich) und ab Art. 38 ff. VRG das Verfahren vor Verwaltungsgericht geregelt. Die ausdrücklich nach Art. 2 VRG ebenfalls für die Gemeinden gültigen Bestimmungen über die Erläuterung, Berichtigung und Revision sind in den Art. 66-71 VRG enthalten. Die im Anschluss daran - wiederum ausschliesslich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht – festgehaltenen Kosten und Parteientschädigungen sind in Art. 72-78 VRG geregelt. Die explizit laut Art. 2 VRG abermals für alle Instanzen gültigen Vollstreckungsvorschriften sind alsdann in Art. 79-81 VRG aufgeführt. Mit den Schlussbestimmungen (Art. 82-85 VRG) endet das neu strukturierte und seit Januar 2007 in Kraft gesetzte VRG. b) Aufgrund jener Kurzübersicht über die gesetzgeberische Systematik samt Geltungsbereich für die unterschiedlichen Instanzen im öffentlichen Recht (Kreis-/Gemeindebehörden; kantonale Verwaltungsbehörden; kantonales Verwaltungsgericht) wird sofort klar, dass natürlich nur die eigens dafür vorgesehenen Verfahrensvorschriften für die entsprechende Institution gelten und infolge vorhandener Rechtsgrundlage auch überhaupt erst angewandt werden dürfen. Bezüglich der hier allein interessierenden Frage nach einer allfälligen ausseramtlichen Entschädigung für das auf Gemeindeebene durchgeführte Disziplinarstrafverfahren im Herbst 2007 ergibt sich, dass weder in den Art. 3-25 (Allgemeine Verfahrensbestimmungen), noch in Art. 66-71 (Ausserordentliche Rechtmittel u. Rechtsbehelfe), noch in Art. 79-81 VRG (Vollstreckung) dazu etwas geregelt wird, sondern die verfahrensrechtliche Regelung der Kosten und Parteientschädigungen in ihrem amtlichen Wirkungskreis jeweils den einzelnen Gemeinden überlassen bleiben sollte. - In diesem Sinne regelte z.B. die Landschaft Davos Gemeinde schon im Allgemeinen Gebührengesetz von 1999 explizit, dass eine allfällige ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werde (vgl. Art. 12 Abs. 1). Demgegenüber enthält
das Allgemeine Gebührengesetz der Vorinstanz von 2007 (AGG; RB 512) gerade keine entsprechende Bestimmung, was zur Konsequenz hat, dass ein Anspruch auf eine derartige Entschädigung mangels hinreichender Rechtsgrundlage zum vornherein verneint werden muss. Zur Gebührenerhebung wird in Art. 4 Abs. 1 AGG (mit dem Titel „Gebührenpflichtige Personen“) hier nämlich was folgt bestimmt: Wer eine Verfügung oder einen Entscheid veranlasst […], hat die angefallenen Gebühren und Auslagen zu bezahlen. - Über die gegenteilige Konstellation, wonach die Gemeinde (…) kosten- oder entschädigungspflichtig sein könnte, wird aber nichts stipuliert, weshalb eine entsprechende Entschädigung - nach dem auch für die Gemeindeverwaltung strikte zu beachtenden Legalitätsprinzips [Eingriffs-/Leistungsverwaltung] – auch nicht in Frage kommen kann. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Ansicht auf Art. 78 VRG berief, ist nach der eingangs erläuterten Systematik klar, dass jene Vorschrift nur für die Verfahren vor Verwaltungsgericht geschaffen wurde und er darum daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte. Weitere Erörterungen über die Höhe der geltend gemachten Entschädigung erübrigen sich damit von selbst, da es dafür bereits an der gesetzlichen Grundlage für deren Erhebung bzw. Geltendmachung gefehlt hat.
2. a) Der angefochtene Entscheid vom Januar 2008 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 940.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 5. Februar 2009 nicht eingetreten (1C_406/2008).